Dieser Verfügung ist zu entnehmen, welche der beschlagnahmten Gegenstände versiegelt sind und welche nicht. Am 26. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht für die versiegelten Gegenstände einen Antrag auf Entsiegelung gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO. Am 2. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 20. Januar 2023 Beschwerde.