7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Die ihm entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: