Entsprechend habe man insgesamt 6 Mulden à 10m3 entsorgt (Einvernahme von A.________ vom 7. Juli 2023, Z. 23 ff.). Da vereinbarungsgemäss diejenigen Gegenstände vorgängig hätten weggebracht werden sollen, welche die Familie behalten wollte, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass die sich noch im Haus befindenden Sachen entsorgt werden dürfen. Die Beschwerdekammer teilt somit auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach dem Beschuldigten offensichtlich kein deliktischer Vorsatz nachgewiesen werden könnte, sollte er tatsächlich Gegenstände ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin und von deren Söhnen entsorgt haben.