Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin lediglich Vermutungen geltend macht, welche nicht zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts führen. E.________ «Junior» machte zwar bei der Polizei geltend, es seien während der Räumung diverse Gegenstände abhandengekommen, konnte aber keine wirklich konkreten Angaben zu diesen fraglichen Gegenständen machen. So gab er an, die Gegenstände teilweise gar nie physisch gesehen zu haben, oder vermutete etwa auch, dass sie sich noch im Keller in einer verschlossenen Kommode befinden könnten.