Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es zu prüfen, ob sich aus den eingereichten Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf das Vorliegen strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ergibt. Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft anhand des Anzeigerapports und der beilgelegten Einvernahmen zu entscheiden, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, um ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin lediglich Vermutungen geltend macht, welche nicht zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts führen.