7 schaft zahlreiche teils sehr wertvolle Vermögenswerte in Haus und Garten fehlten. Es dränge sich hierbei der starke Verdacht auf, dass der Beschuldigte oder einer seiner Mitarbeiter zu Unrecht Gegenstände entwendet habe. Gegenteilige Indizien seien nicht erkennbar. Es mache auch keinen Sinn, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder einen derartigen Aufwand betrieben, wenn nicht tatsächlich wertvolle Gegenstände fehlten.