5.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, es stehe vorliegend nicht fest, dass es zu keiner strafbaren Handlung gekommen sei. Entgegen der Vorinstanz lägen zahlreiche Hinweise vor, welche einen Tatverdacht begründeten. Daher sei die angefochtene Verfügung rechtswidrig. 5.2 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Stellungnahme die ihm zu Last gelegten Vorwürfe und verweist auf seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 7. Juli 2023 und die Begründung der angefochtenen Verfügung.