Dazu beigetragen, dass möglicherweise auch Gegenstände entsorgt wurden, welche die Privatklägerin (Erbin und Mutter der Gebrüder E.________) hätte behalten wollen, mag auch die Tatsache haben, dass die beiden Brüder entgegen der Abmachung die Wertsachen nicht schon vor der Räumung aussortiert und weggebracht hatten (EV A.________ Z. 28 - 30).