So durfte der Beschuldigte auch bei der Räumung dieses messie-ähnlichen Haushalts, bei welcher insgesamt sechs Schuttmulden à 10 m3 entsorgt werden mussten (s. EV A.________ Z. 23 - 28), davon ausgehen, dass auch Gegenstände wie z.B. ein Besen, ein defekter Tisch, leere Blumentöpfe, ein Gartenschlauch, Steine, Fotoalben sowie Soldatenorden (Z. 88, 107 - 118), entsorgt werden sollten.