5. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung folgendermassen: […] Bei der informellen Sachverhaltsaufnahme anlässlich der Anzeigeerstattung nannte E.________ Gegenstände als gestohlen, von denen er nur vermutete, dass sie sich im Haus befunden hätten. So will er die (angeblich) fehlende Armeeuniform und das Offiziersschwert seines Grossvaters nie physisch gesehen haben. Von deren Existenz wisse er nur von Fotos. Auch das Silberbesteck habe er nie gesehen, da seine Grossmutter aber wohlhabend gewesen sei, müsse sich irgendwo im Haus Silberbesteck befunden haben (s. dazu Anzeigerapport S. 4 Abs. 2).