Gemäss Anzeigerapport soll sie sich allerdings zurückhaltend und «nicht vielsagend» verhalten haben (Anzeigerapport vom 7. Juli 2023, S. 4 f.). Dadurch erweckte sie zumindest nicht zwingend den Anschein, dass sie sich unbedingt zur Sache äussern wollte. In der Beschwerde macht sie zwar geltend, sie hätte im Rahmen einer Befragung mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert werden sollen, was zur Ermittlung des Sachverhalts hätte beitragen können, unterlässt es aber, entsprechende inhaltliche Ausführungen zu machen.