3 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1 f. mit Hinweisen). Entsprechend musste vorliegend die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zur Sache befragt werden. Im Übrigen war sie gemäss Anzeigerapport bei der Anzeigeerstattung und während der Einvernahme von E.________ «Junior» durchgehend anwesend und hätte die Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Gemäss Anzeigerapport soll sie sich allerdings zurückhaltend und «nicht vielsagend» verhalten haben (Anzeigerapport vom 7. Juli 2023, S. 4 f.).