Gemäss Bundesgericht muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird. Im Übrigen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, die Parteirechte der Privatklägerschaft im polizeilichen Ermittlungsverfahren einzuschränken. Diese hat im selbstständigen Ermittlungsverfahren der Polizei nach dem Gesagten keinen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch bezieht sich das in Art.