Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass der bei der Räumung meist anwesende D.________ nicht einvernommen worden sei. 3.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschwerdeführerin selbst ausführen, besteht beim Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein genereller Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ist es zulässig, die Antragstellerin oder den Antragssteller nicht vorgängig zu befragen. Gemäss Bundesgericht muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird.