3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie nicht vorgängig zur Sache befragt worden sei. Dass nicht einvernommen worden sei, sei insbesondere störend, da sie Strafantragstellerin und als Erbin Geschädigte sei. Ihr sei nie die Möglichkeit gegeben worden, ihren Strafantrag zu begründen und vom Vorgefallenen zu berichten, wobei ihr das rechtliche Gehör zu Unrecht verwehrt geblieben sei. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass der bei der Räumung meist anwesende D.________ nicht einvernommen worden sei.