Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Begründung des hinreichenden Tatverdachts auf die Strafanzeige vom 17. Juli 2023 im Verfahren BM 23 30634 verweist, kann sie nicht gehört werden. Dieser Verweis genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen nicht;