Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2023 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Gebotenheit der Vereinigung mit dem bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren BM 23 30634 und dem vorliegenden Verfahren BM 23 30942 macht, geht sie über den Streitgegenstand hinaus. Im Übrigen wäre ein entsprechender Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.