Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 14. September 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 20. September 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 18. September 2023 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.