3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und insbesondere B.________ zur Sache zu befragen. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das von der Vorinstanz eröffnete Strafverfahren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) mit dem Strafverfahren BM 23 30634 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zu vereinen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -