Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 378 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung und Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. August 2023 (BM 23 30942) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher Veruntreuung und Diebstahls nicht an die Hand. Dagegen erhob Rechtsanwalt C.________ im Namen der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. September 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechts- begehren: 1. Es sei festzustellen, dass im Strafverfahren BM 23 30942 das rechtliche Gehör der Beschwerde- führerin verletzt wurde. 2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (Nichtanhand- nahme) vom 24.08.2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Straf- verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und insbesondere B.________ zur Sache zu befragen. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das von der Vorinstanz eröffnete Strafverfahren (vgl. Rechtsbe- gehren Ziff. 2) mit dem Strafverfahren BM 23 30634 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zu vereinen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 14. September 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsan- waltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellung- nahme vom 20. September 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Verfahrenskos- ten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 18. September 2023 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer verzichtete mit Verfügung vom 21. September 2023 auf die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 2 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – un- ter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2023 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genom- men hat. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Gebotenheit der Verei- nigung mit dem bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren BM 23 30634 und dem vorliegenden Verfahren BM 23 30942 macht, geht sie über den Streitgegen- stand hinaus. Im Übrigen wäre ein entsprechender Antrag bei der Staatsanwalt- schaft zu stellen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Begründung des hinreichenden Tat- verdachts auf die Strafanzeige vom 17. Juli 2023 im Verfahren BM 23 30634 ver- weist, kann sie nicht gehört werden. Dieser Verweis genügt den Begründungsan- forderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Allgemeine Verweise auf Aus- führungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Ein- gaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie nicht vorgängig zur Sache befragt worden sei. Dass nicht einvernommen worden sei, sei insbesondere störend, da sie Strafantragstellerin und als Erbin Ge- schädigte sei. Ihr sei nie die Möglichkeit gegeben worden, ihren Strafantrag zu be- gründen und vom Vorgefallenen zu berichten, wobei ihr das rechtliche Gehör zu Unrecht verwehrt geblieben sei. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, dass der bei der Räumung meist anwesende D.________ nicht einvernommen worden sei. 3.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschwerdeführerin selbst ausführen, besteht beim Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein genereller Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ist es zulässig, die Antragstellerin oder den Antragsstel- ler nicht vorgängig zu befragen. Gemäss Bundesgericht muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird. Im Übrigen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, die Parteirechte der Privatklägerschaft im polizeilichen Ermittlungsverfahren einzuschränken. Diese hat im selbstständigen Ermittlungsverfahren der Polizei nach dem Gesagten keinen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch bezieht sich das in Art. 147 StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen nur auf das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, nicht jedoch auf das selbstständige polizeiliche Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO (Urteil des Bundesgerichts 3 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1 f. mit Hinweisen). Entsprechend musste vorliegend die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zur Sache befragt wer- den. Im Übrigen war sie gemäss Anzeigerapport bei der Anzeigeerstattung und während der Einvernahme von E.________ «Junior» durchgehend anwesend und hätte die Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Gemäss Anzeigerapport soll sie sich allerdings zurückhaltend und «nicht vielsagend» verhalten haben (An- zeigerapport vom 7. Juli 2023, S. 4 f.). Dadurch erweckte sie zumindest nicht zwin- gend den Anschein, dass sie sich unbedingt zur Sache äussern wollte. In der Be- schwerde macht sie zwar geltend, sie hätte im Rahmen einer Befragung mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert werden sollen, was zur Ermittlung des Sachverhalts hätte beitragen können, unterlässt es aber, entsprechende inhaltliche Ausführungen zu machen. Aus den Akten ist im Übrigen auch nicht klar ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei den Räumungsarbeiten überhaupt beteiligt war und Angaben zum Vorgefallenen machen könnte. Im Ergebnis ist im Verzicht auf eine vorgängige Befragung der Beschwerdeführerin jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 4. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung und den Akten hervor, dass E.________ «Junior» am 28. April 2023 auf der Polizeiwache Waisenhaus er- schienen war und angegeben hatte, den Verdacht zu haben, dass anlässlich der Räumung des Hauses seiner verstorbenen Grossmutter Gegenstände durch das Räumungsunternehmen veruntreut oder gestohlen worden seien. Die Grossmutter sei im Jahr 2022 gestorben und habe das Haus sowie den gesamten Hausrat der Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin (Mutter von E.________ «Junior») und deren Bruder, überlassen. Im Haus seien nun E.________ «Junior» und sein Bruder D.________ wohnhaft. Mit der Verwaltung ihres Nachlasses habe die verstorbene Grossmutter das Notariat «F.________» beauftragt. Nach Rücksprache mit der Erbengemeinschaft habe der zuständige No- tar F.________ der «G.________ (GmbH)» die Räumung des Hauses in Auftrag gegeben, damit dieses in vorzeigbaren Zustand verkauft werden könne. Zusätzlich sei E.________ «Junior» und D.________ das Mietverhältnis gekündigt worden. Nachdem diese die Kündigung nicht akzeptiert hätten, habe die Schlichtungs- behörde entschieden, dass ihnen ein Aufschub für den Auszug gewährt werde, weshalb die Brüder nach wie vor im Haus wohnten. Die Räumungsarbeiten hätten vom 17. April 2023 bis 19. April 2023 stattgefunden. Am 8. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen den Beschuldig- ten wegen Diebstahls und Veruntreuung. Gleichentags wurde E.________ «Juni- or» als Auskunftsperson einvernommen. Gemäss den Aussagen von E.________ «Junior» seien sich er und der Beschul- digte von Anfang uneinig darüber gewesen, wie die Räumung vonstattengehen sol- le. So sei der Beschuldigte «pressiert» erschienen, während sich E.________ «Ju- nior» mehr Zeit gewünscht habe, um die Sachen zu sortieren. In einem Raum im UG habe ihm der Beschuldigte eine Kiste mit diversen Krügen aus Zinn und eine Ofenkachel mit vergoldetem Griff in die Hände gedrückt und ihm gesagt, er solle diese wegbringen, da sie wertvoll seien. Daraufhin habe E.________ «Junior» den Raum verlassen. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte in dieser Zeit eine 4 Schublade eines Tisches durchsucht habe, da die Position verändert gewesen sei, als er zurückgekommen sei. Er wisse nicht, ob sich in der Schublade etwas Wert- volles befunden habe. Später habe ihm der Beschuldigte ein silbernes «Druckli» mit goldenen Füssen übergeben und gesagt, dies könne etwas Wertvolles sein. E.________ «Junior» habe dabei gemerkt, dass der Beschuldigte bereits ein Auge darauf geworfen gehabt habe, weshalb er sich gedacht habe, er müsse jetzt auf- passen, was alles entsorgt werde. Ihm sei der Verdacht gekommen, dass der Be- schuldigte sich vor allem für wertvolle Dinge zu interessieren scheine. Er habe das «Druckli» dann in die Waschküche gebracht und dort deponiert. Danach hätten sie den Garten ausgeräumt. Dabei seien mehrere Sachen entwendet worden, darunter ein Besen und mehrere leere Blumentöpfe. Insgesamt seien gemäss E.________ «Junior» zwei Davoserschlitten, ein Bauernschrank samt Inhalt, ein defekter Tisch, mehrere Soldatenorden, Blumentöpfe, ein Besen, Fotoalben, ein freistehender Elektroradiator, Uhrenboxen aus Holz, Silberbesteck und ein Silbertablar, das er- wähnte «Druckli» aus Silber und handgemachte Ofenkacheln entwendet worden. Anlässlich seiner Einvernahme gab er an, dass sich das erwähnte Silberbesteck in einer Kartonschachtel befunden habe. Er denke, es habe aus einem Krug und ei- nem Tablar bestanden. Es sei möglich, dass sich das Besteck dazu noch in einer verschlossenen Kommode im Keller befinde. Er habe das Silberbesteck zuletzt am Morgen der Räumung gesehen, als es ihm der Beschuldigte in die Hände gedrückt habe. Auf Nachfrage, wie er darauf komme, dass der Beschuldigte die erwähnten Sachen gestohlen habe, sagte er aus, es sei einfach komisch abgelaufen. Der Be- schuldigte habe ihn am nächsten Tag gefragt, ob er Gold gefunden habe, so als habe der Beschuldigte bereits Gold gefunden. Schliesslich gab E.________ «Juni- or» an, er habe noch eine viel grössere Liste von Dingen, die fehlten. Gestützt auf diese Vorwürfe wurde der Beschuldigte am 7. Juli 2023 polizeilich ein- vernommen. Er gab an, dass er von Anfang an von D.________ beschimpft wor- den sei, da er diesen beim Betreten der Treppe geweckt habe. Während der Auf- räumarbeiten sei vor allem E.________ anwesend gewesen um mitzuteilen, welche Sachen sie behalten wollten. Die Arbeit sei schwierig gewesen, da sich die Brüder und ihre Mutter teilweise uneinig gewesen seien, welche Sachen man behalten wolle. In seinen Augen habe sich im Haus zu 99 % Müll befunden; viele Sachen seien verrottet gewesen und es habe «messie-mässige» Züge gehabt. Total habe man sechs Mulden à 10m3 entsorgt. Während der Aufräumarbeiten sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Brüdern gekommen, sodass sein Kollege, wel- cher ihm geholfen habe, die «Schnauze voll gehabt» und am nächsten Tag nicht mehr habe mithelfen wollen. So habe der Beschuldigte kurzfristig einen Tem- porärangestellten organisieren müssen, welcher aber auch nur am Dienstag er- schienen sei. Am Mittwoch sei er daher alleine mit den Brüdern gewesen. Dabei sei er von D.________ wiederum beschimpft worden, dass er ein fetter, fauler «Siech» sei. Er sei daraufhin gegangen und habe den zuständigen Notar informiert. Es sei dann vereinbart worden, dass sich die Brüder bei ihm entschuldigten und die Räu- mungsarbeiten fortgesetzt würden. Die Brüder hätten sich in der Folge aber nicht entschuldigt und mitgeteilt, dass sie die restlichen Aufräumarbeiten alleine mach- ten. 5 In den folgenden Tagen habe er vom Vater der Brüder, E.________ «Senior», ei- nen Anruf erhalten, in welchem dieser ihn gebeten habe, ihm die Quittungen für die Mulden zukommen zu lassen. Diese habe er sodann dem Notar zukommen lassen. Weiter habe er unzählige Telefonanrufe und Textnachrichten der Brüder erhalten, welche ihn beschuldigt hätten, Sachen entwendet zu haben. Auf Nachfrage fügte der Beschuldigte an, es sei lediglich möglich gewesen, dass Sachen aus den Mul- den entfernt worden seien, aber nicht vom Inneren des Hauses. 5. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung folgendermassen: […] Bei der informellen Sachverhaltsaufnahme anlässlich der Anzeigeerstattung nannte E.________ Ge- genstände als gestohlen, von denen er nur vermutete, dass sie sich im Haus befunden hätten. So will er die (angeblich) fehlende Armeeuniform und das Offiziersschwert seines Grossvaters nie physisch gesehen haben. Von deren Existenz wisse er nur von Fotos. Auch das Silberbesteck habe er nie ge- sehen, da seine Grossmutter aber wohlhabend gewesen sei, müsse sich irgendwo im Haus Silberbe- steck befunden haben (s. dazu Anzeigerapport S. 4 Abs. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 08.06.2023 gab er hingegen an, das Silberbesteck zuletzt am Montagmorgen gesehen zu haben, als es A.________ ihm in die Hand gedrückt habe. Zudem räumt er ein, dass es möglich sei, dass sich das Besteck noch in einer Kommode befinde, die noch im Keller stehe, zu der aber der Schlüssel feh- le (Z. 125 ff.). Gegen eine Wegnahme von Gegenständen durch A.________ spricht aber auch, dass dieser ihm wertvoll erscheinende Gegenstände nicht einfach geräumt, sondern E.________ übergeben hat. So z.B. Zinnkrüge und eine Ofenkachel mit vergoldetem Griff, aber auch das «silberne Druckli», welches jetzt angeblich fehlt (s. EV-Protokoll E.________ Z. 50 — 60). Es würde absolut keinen Sinn machen, die wertvoll erscheinenden Gegenstände zuerst E.________ zu übergeben und diesen auf deren Existenz aufmerksam zu machen, um sie dann anschliessend zu stehlen. Und selbst wenn die im Protokoll auf den Z. 107 - 118 aufgezählten und angeblich fehlenden Ge- genstände entsorgt worden wären, kann dem Beschuldigten kein deliktischer Vorsatz nachgewiesen werden, da beim Auftrag, ein Haus zu räumen, damit es zum Verkauf präsentiert werden kann, grundsätzlich alles geräumt werden muss. So durfte der Beschuldigte auch bei der Räumung dieses messie-ähnlichen Haushalts, bei welcher insgesamt sechs Schuttmulden à 10 m3 entsorgt werden mussten (s. EV A.________ Z. 23 - 28), davon ausgehen, dass auch Gegenstände wie z.B. ein Be- sen, ein defekter Tisch, leere Blumentöpfe, ein Gartenschlauch, Steine, Fotoalben sowie Soldatenor- den (Z. 88, 107 - 118), entsorgt werden sollten. Dazu beigetragen, dass möglicherweise auch Gegenstände entsorgt wurden, welche die Privatkläge- rin (Erbin und Mutter der Gebrüder E.________) hätte behalten wollen, mag auch die Tatsache ha- ben, dass die beiden Brüder entgegen der Abmachung die Wertsachen nicht schon vor der Räumung aussortiert und weggebracht hatten (EV A.________ Z. 28 - 30). Erschwerend kam dazu, dass A.________ am ersten Tag von einem Kollegen und am zweiten Tag von einem Temporärarbeiter unterstützt wurde. So ist denkbar und kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass diesen Mitarbeitern nicht mitgeteilt wurde, dass die eingeklagten Gegenstände nicht ent- sorgt werden sollten. Ohne dieses Wissen durften sie davon ausgehen, dass auch diese zu räumen sind. 6 Schliesslich begründet auch E.________ seinen Verdacht abschliessend lediglich damit, dass die Räumung einfach «komisch» abgelaufen sei und bei ihm «Zweifel» aufgekommen seien, weil der Be- schuldigte ihn am zweiten Tag gefragt habe, ob sie noch Gold gefunden hätten, so als habe er das Gold bereits gefunden. Auch das ist ein reines Bauchgefühl, das obendrein nicht nachvollziehbar ist. Denn hätte der Beschuldigte tatsächlich in dem Hausrat Gold gefunden und entwendet, hätte er ihn sicher nicht auf das Gold aufmerksam gemacht. Bei den Beschuldigungen handelt es sich demnach um Vermutungen, die keinen hinreichenden Tat- verdacht zu begründen vermögen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5.1 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, es stehe vorliegend nicht fest, dass es zu keiner strafbaren Handlung gekommen sei. Entgegen der Vorinstanz lägen zahlreiche Hinweise vor, welche einen Tatverdacht begründeten. Daher sei die angefochtene Verfügung rechtswidrig. 5.2 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Stellungnahme die ihm zu Last gelegten Vor- würfe und verweist auf seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 7. Ju- li 2023 und die Begründung der angefochtenen Verfügung. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfol- gung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüch- te oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausi- blen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie und ihre Söhne hätten unabhängig vonein- ander die Beobachtung gemacht, dass im Nachgang der Räumung der Liegen- 7 schaft zahlreiche teils sehr wertvolle Vermögenswerte in Haus und Garten fehlten. Es dränge sich hierbei der starke Verdacht auf, dass der Beschuldigte oder einer seiner Mitarbeiter zu Unrecht Gegenstände entwendet habe. Gegenteilige Indizien seien nicht erkennbar. Es mache auch keinen Sinn, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder einen derartigen Aufwand betrieben, wenn nicht tatsächlich wertvolle Gegenstände fehlten. Der Verdacht eines Diebstahls, aber auch einer Sachentziehung oder unrechtmässigen Aneignung liege sehr nahe und ein Verfahren erscheine alles andere als aussichtslos. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, habe der Beschuldigte E.________ «Junior» auf Gold angesprochen, wobei es so geklungen habe, als dass er selber Gold ge- funden hätte. Er habe aber keinem Familienmitglied je Gold ausgehändigt. Der als Beilage eingereichten Strafanzeige vom 17. Juli 2023 gegen Unbekannt könne entnommen werden, dass E.________ «Junior» am 6. Juni 2023 einen Goldbarren und ein leeres Geheimfach im Keller gefunden habe. Dies habe seinen Verdacht erhärtet, wonach es zu einer unrechtmässigen Entwendung von Vermögenswerten gekommen sei. Trotz dem Vorgenannten hätten es die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft in der Folge unterlassen, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft sei gehalten gewesen, weitere Ermittlungen vorzunehmen und abzuklären, ob die Vorwürfe berechtigt seien. 6.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es zu prüfen, ob sich aus den eingereichten Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf das Vor- liegen strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ergibt. Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft anhand des Anzeigerapports und der beilgelegten Einvernah- men zu entscheiden, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, um ein Verfahren zu eröffnen. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin lediglich Vermutungen geltend macht, welche nicht zur Annahme eines hinreichen- den Tatverdachts führen. E.________ «Junior» machte zwar bei der Polizei gel- tend, es seien während der Räumung diverse Gegenstände abhandengekommen, konnte aber keine wirklich konkreten Angaben zu diesen fraglichen Gegenständen machen. So gab er an, die Gegenstände teilweise gar nie physisch gesehen zu haben, oder vermutete etwa auch, dass sie sich noch im Keller in einer verschlos- senen Kommode befinden könnten. Es ist fraglich, inwieweit diese Sachen über- haupt existierten bzw. sich zum Zeitpunkt der Räumung im Haus befanden oder allenfalls noch dort befinden. In der Beschwerde wird wiederholt behauptet, dass Gegenstände und «teils sehr wertvolle Vermögenswerte» fehlten, aber nicht näher erklärt, um was es sich dabei konkret handeln soll. Zudem listete E.________ «Junior» grösstenteils Gegenstände auf, welche offensichtlich von sehr geringem Wert sind (Besen, Blumentöpfe etc.) und daher mit grösster Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Rahmen der Räumung entsorgt wur- den. Seinen Verdacht begründete er hauptsächlich damit, dass die Räumung «ko- misch» abgelaufen sei und ihm insbesondere Zweifel aufgekommen seien, als der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er Gold gefunden habe, so als habe er selbst be- reits Gold gefunden. In der Beschwerde ergänzte die Beschwerdeführerin, dass im Nachgang tatsächlich Gold und ein «leeres Geheimfach» im Keller gefunden wor- den seien. Daraus kann allerdings nicht hinreichend geschlossen werden, dass der 8 Beschuldigte ebenfalls Gold gefunden und entwendet hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne wissen offensichtlich nicht, ob sich im Keller noch mehr Gold bzw. überhaupt etwas in diesem «Geheimfach» befunden hat. Gegen einen hinreichen- den Tatverdacht spricht auch, dass der Beschuldigte sogar von sich aus einige wertvolle Gegenstände (Zinnkrüge, Ofenkacheln mit vergoldetem Griff und ein «sil- ber Druckli») an E.________ «Junior» übergeben und diesen aufgefordert hat, die Sachen wegzubringen (Einvernahme vom 6. Juni 2023, Z. 51 f.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hatte er den Auftrag erhalten, das Haus der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin zu räumen. Seiner Ansicht nach habe sich im Haus zu 99 % Müll befunden und es hätten «messie-mässige» Zu- stände geherrscht. Entsprechend habe man insgesamt 6 Mulden à 10m3 entsorgt (Einvernahme von A.________ vom 7. Juli 2023, Z. 23 ff.). Da vereinbarungs- gemäss diejenigen Gegenstände vorgängig hätten weggebracht werden sollen, welche die Familie behalten wollte, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass die sich noch im Haus befindenden Sachen entsorgt werden dürfen. Die Be- schwerdekammer teilt somit auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach dem Beschuldigten offensichtlich kein deliktischer Vorsatz nachgewiesen werden könnte, sollte er tatsächlich Gegenstände ohne Einwilligung der Beschwerdeführe- rin und von deren Söhnen entsorgt haben. 6.4 Zusammengefasst handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin und E.________ «Junior» um reine Vermutungen. Es fehlt an konkreten und erhebli- chen Hinweisen zum Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Verhaltensweise und somit am hinreichenden Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertre- ten. Die ihm entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeich- nen, weshalb ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10