11 7. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 20. November 2023 verlängert hat und sie nunmehr um zwei statt um drei Monate bis zum 20. Oktober 2023 verlängert wird.