Angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Mögliche Ersatzmassnahmen wie die Meldepflicht oder das electronic Monitoring vermögen der Gefahr des Untertauchens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen. 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist somit unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer verhältnismässig.