je mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass bei der Anordnung von Ersatzmassnahmen Gewähr dafür geboten werden müsse, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Freiheit, nicht die Flucht ergreifen oder in der Schweiz untertauchen würde. Dies könne im vorliegenden Fall angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr infolge der instabilen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers derzeit durch keine Ersatzmassnahmen gewährleistet werden. Damit fällt die Begründung zwar kurz aus, eine Gehörsverletzung liegt aber nicht vor.