Die Voruntersuchung steht kurz vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023 in Aussicht, dass die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers am 14. September 2023 stattfinden werde. Damit ist nur noch die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO und die Redaktion der Anklageschrift ausstehend. Hierfür erscheint eine Verlängerung der Haftdauer um drei Monate nicht geboten. Vorliegend erscheint eine Haftdauer von zwei Monaten ausreichend. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird.