10 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2023 und damit seit rund 3 Monaten in Haft. Die vorinstanzlich bis zum 20. November 2023 verlängerte Untersuchungshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt fünf Monaten. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (insb. gewerbsmässiger Diebstahl und Hehlerei) droht noch keine Überhaft. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um drei Monate aus anderen Überlegungen nicht: Die Voruntersuchung steht kurz vor dem Abschluss.