Bezug zu Deutschland). Diese überwiegen vorliegend klar die Beteuerung des Beschwerdeführers, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten resp. sich nicht durch Flucht der Strafverfolgung und dem allfälligen Strafvollzug zu entziehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Das Zwangsmassnahmengericht ist in Würdigung der vorliegenden Umstände zu Recht von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen.