Vorstrafenlosigkeit resp. Erstmaligkeit ist für sich allein kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Sie kann lediglich als einer von mehreren Aspekten bei der Prüfung der Prognose in Rechnung gestellt werden. Betreffend die angeblich drohende Landesverweisung lassen die Akten derzeit keinen Schluss zu.