In sozialer, finanzieller und beruflicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten, was gegen die Annahme von Fluchtgefahr spräche. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen droht (vgl. Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Ob der Beschwerdeführer mit einer (teil-)bedingt ausgesprochen Strafe rechnen kann, ist fraglich. Ausgeschlossen ist die Gewährung eines (teil-)bedingten Vollzugs zwar nicht von vornherein. Damit diese Möglichkeit bei der Beurteilung des besonderen