Schliesslich ergibt sich aus dem Sammelrapport der Polizei vom 24. August 2023, dass die Wohnung des Beschwerdeführers unterdessen geräumt wurde (Exmission). Vor diesem Hintergrund muss festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen finanziellen Situation befindet und hier weder in sozialer noch familiärer Hinsicht integriert ist und nunmehr über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt. In sozialer, finanzieller und beruflicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten, was gegen die Annahme von Fluchtgefahr spräche.