Weiter verfügt er über keine Arbeit und keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Gemäss seinen eigenen Aussagen seien seine finanziellen Verhältnisse schlecht und mangels Aufenthaltsbewilligung habe er keine Unterstützung vom RAV erhalten (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 174). Schliesslich ergibt sich aus dem Sammelrapport der Polizei vom 24. August 2023, dass die Wohnung des Beschwerdeführers unterdessen geräumt wurde (Exmission).