Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist die Freundin des Beschwerdeführers nach Rumänien zurückgekehrt, womit auch diese soziale Verbindung zur Schweiz dahingefallen zu sein scheint. Allein der Umstand, dass der soziale Empfangsraum für den Beschwerdeführer – der seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt haben will, um seinem erlernten Beruf nachzugehen und sich nicht veranlasst sieht, aufzugeben – günstiger als anderswo sein soll, lässt eine Fluchtmöglichkeit und -wahrscheinlichkeit nicht entfallen.