Über Verwandte oder Bekannte in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer nicht. Zwar spricht er in seinen Einvernahmen jeweils von «Kollegen» und «Kumpels», jedoch kennt er von diesen – wenn überhaupt – jeweils nur die Vornamen, da er den Nachnamen bei Freunden in der Schweiz jeweils nicht kenne (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 262 f.), was auf eine schwache Bindung zur Region bzw. zur Schweiz hinweist. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist die Freundin des Beschwerdeführers nach Rumänien zurückgekehrt, womit auch diese soziale Verbindung zur Schweiz dahingefallen zu sein scheint.