5.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht von Fluchtgefahr ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hält sich seit 2019 («letzte fixe Einreise»; Einvernahme vom 21. Juni 2023, Z. 584) in der Schweiz auf. Über Verwandte oder Bekannte in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer nicht.