Dies werfe zumindest Fragen bezüglich seiner künftigen Wohnsituation auf. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch ausgesagt, mit den Einnahmen aus dem Fahrradverkauf seine Einkäufe finanziert zu haben und dass er damit habe überleben wollen. Diese Umstände würden den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls stützen, der im Falle einer Verurteilung sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine obligatorische Landesverweisung mit sich bringen könnte.