Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und auf den Haftanordnungsentscheid vom 23. Juni 2023. Weiter führt es aus, obwohl der Beschwerdeführer erwähne, dass manchmal seine Freundin für ihn eingekauft habe, offenbare sich mit seiner Aussage, bei Freunden in der Schweiz den Nachnamen normalerweise nicht zu kennen, eine schwache soziale Bindung zur Region Biel/Seeland. Auch bekräftige der Beschwerdeführer, über Monate hinweg keinem Erwerb nachgegangen zu sein und über keine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen.