Es deutet somit einiges darauf hin, dass er sich durch die Begehung der Diebstähle einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt verdient oder zu verdienen versucht hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während der ersten Verkäufe 2021 und 2022 noch berufstätig war, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügt. Zusammenfassend liegen vertretbare Gründe vor, den dringenden Tatverdacht nicht nur auf mehrfachen Diebstahl, sondern auch auf den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit zu beziehen.