Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2023 erklärte er, dass er nur zwei Zahlungen in der Höhe von rund CHF 600.00 und CHF 1'000.00 erhalten habe (Z. 1141 ff.). Erkundigungen bei der Mutter des Beschwerdeführers ergaben zudem, dass ihm diese einmalig CHF 200.00 hat zukommen lassen. Ihr Sohn habe keine finanzielle Unterstützung von ihr gewollt und keine Kontonummer angegeben. Daneben will er ab und an für Freunde gearbeitet haben (Einvernahme vom 22. Juni 2023, Z. 185). Hinzu kommt,