Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2022 arbeitslos. Durch die Einnahmen aus dem Verkauf hat er sich an den Lebensunterhaltskosten (Einkauf von Lebensmitteln; Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 1119 f.) beteiligt. Darüber hinaus will er seinen Lebensunterhalt nur mit der Unterstützung seiner Mutter finanziert haben, die ihn mit monatlich CHF 1'000.00 unterstützt haben soll (Einvernahme vom 22. Juni 2023, Z. 170 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 9. August 2023 erklärte er, dass er nur zwei Zahlungen in der Höhe von rund CHF 600.00 und CHF 1'000.00 erhalten habe (Z. 1141 ff.).