Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Es ist viel mehr zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt worden sind (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 97 zu Art. 139 StGB). Der Beschwerdeführer hat mindestens 15 Verkäufe über die letzten drei Jahre bzw. den Verkauf von einem Fahrrad pro Monat in letzter Zeit eingeräumt. Der Deliktsbetrag lässt sich aus den Akten nicht abschliessend festlegen (Erlös pro Fahrrad ca. CHF 500.00 bis 600.00). Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2022 arbeitslos.