Gleichzeitig brachte er vor, dass er in den letzten Jahren nichts dergleichen gemacht habe. Auf Vorhalt der Polizei, wonach die ersten Anzeigen auf Anibis aus dem Jahr 2021 stammten, 2022 es dann nur wenige Anzeigen gewesen seien und 2023 die Anzeigen wieder zugenommen hätten, erklärte der Beschwerdeführer, insgesamt 15 Fahrräder verkauft zu haben (Z. 1248 ff.). Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer die gewerbsmässige Begehung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns.