So erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den in seinem Keller anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Fahrräder und E-Scooter teilweise um Fundstücke handle, welche er mit nach Hause genommen habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juni 2023 führte er hierzu aus, dass ein Fundstück etwas sei, das keinen rechtmässigen Besitzer habe und nicht mehr fahrtauglich sei. Wenn er etwas vorfinde, das alleine sei, sei es für ihn ein Fundstück (Z. 115 ff.). Er räumte ein, dass er das eine oder andere Fahrrad verkauft habe. Insgesamt vielleicht