Der Beschwerdeführer soll sich diverse – teilweise als gestohlen gemeldete – Fahrräder und E-Scooter angeeignet und diese teilweise wieder verkauft oder zu verkaufen versucht haben. Dies wird seitens des Beschwerdeführers in seiner persönlichen Eingabe und seitens der Verteidigung in der Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht vom 21. August 2023 grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. So erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den in seinem Keller anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Fahrräder und E-Scooter teilweise um Fundstücke handle, welche er mit nach Hause genommen habe.