Den Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 StGB). 4.9 Der Beschwerdeführer soll sich diverse – teilweise als gestohlen gemeldete – Fahrräder und E-Scooter angeeignet und diese teilweise wieder verkauft oder zu verkaufen versucht haben.