4.8 Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, liegt eine qualifizierte Tatbegehung vor (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand der Hehlerei erfüllt, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 StGB).