4.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner persönlichen Beschwerde zum dringenden Tatverdacht im Wesentlichen vor, dass er nicht vorgehabt habe, sich mit den besagten Fundstücken finanziell zu bereichern oder seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Damit bestreitet der Beschwerdeführer – wie bereits seine Verteidigung in der Stellungnahme vom 21. August 2023 an das Zwangsmassnahmengericht – die gewerbsmässige Begehung. 4.6 Die Staatsanwaltschaft ergänzt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. September 2023 zum dringenden Tatverdacht, dass die vom Beschwerdeführer zum Ver-