Vorweg ist festzuhalten, dass die blosse Möglichkeit der Tatbegehung in Bezug auf den seitens der Staatsanwaltschaft neu geltend gemachten, angeblichen Zusammenhang zwischen dem zum Verkauf angebotenen Werkzeug und einem Einbruchdiebstahl in Interlaken dem Erfordernis des dringenden Tatverdachts nicht genügt. Im Rahmen der diesbezüglichen polizeilichen Abklärungen wird sich zeigen, ob sich die bisher vagen Verdachtsmomente zu erhärten vermögen.