Z. 427 ff.; Z. 463 ff.; Z. 942 ff.; Z. 1036 ff.), über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 1250 f.) und gelegentlich Betäubungsmittel konsumierte (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 1127 ff.). Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer explizit, gewerbsmässig gehandelt zu haben. Er räumt ein, dass er «dies» im letzten halben Jahr gemacht habe, da er über kein Geld mehr verfügt habe. Er habe seinen Fahrradkeller «safen» wollen. Er habe kein Geld damit verdienen, sondern nur überleben wollen (Einvernahme vom 9. August 2023, Z. 1229 ff.).