4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls, der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich nicht. Der Vorwurf des mehrfach begangenen Diebstahls wird auch seitens der Verteidigung in der Stellungnahme vom 21. August 2023 an das Zwangsmassnahmengericht nicht weiter in Abrede gestellt. Unbestritten ist grundsätzlich, dass sich der Beschwerdeführer (teilweise als gestohlen gemeldete) Fahrräder, E-Scooter und andere Gegenstände aneignete (Einvernahme vom 9. August 2023, u.a. Z. 58 f.; Z. 353 ff.; Z. 427 ff.;