4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigt. Er soll im Zeitraum vom ca. 8. Mai 2020 und 20. Juni 2023 mehrere Diebstähle begangen und das Diebesgut teilweise weiterverkauft haben.