197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2).